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Sozial­bestattung

Von Sozialbestattung wird gesprochen, wenn die Kosten einer einfachen Erd- oder Feuerbestattung durch das zuständige Sozialamt übernommen werden müssen. Die Übernahme der Bestattungskosten durch die Sozialämter ist eine so genannte Hilfe in einer besonderen Lebenslage. Sie ist bundeseinheitlich in § 74 SGB XII geregelt. Hiernach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Erforderlich sind Bestattungskosten, die sich aus den ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung ergeben.

Die Sozialämter untergliedern die für eine Bestattung erforderlichen Kosten in:

  1. Leistungen, die üblicherweise bei einer Bestattung notwendig sind
  1. Gebühren laut Gebührenordnungen (Friedhof, Leichenschauhaus, Leichenschauschein), ggfs. zusätzliche notwendige Kosten wie beispielsweise ein Krematoriumsentgelt.

Der Kostenübernahmebewilligung geht in jedem Fall eine gründliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bestattung Verpflichteten voraus. Dabei kann nicht nur die Bedürftigkeit des Antragstellers, sondern auch die anderer, gesetzlich ebenfalls zur Übernahme für die Bestattungskosten verpflichteter Personen geprüft werden. Auch bei einer Sozialbestattung bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart (Erd- oder Feuer­bestattung). Ein eventueller Wunsch des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart sollte dabei berücksichtigt werden. Die Angehörigen können frei einen Bestatter ihrer Wahl bestimmen.

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